(Siehe ganz unten: Bilder: So könnte der Anfang eines Volksentscheides Verfassung aussehen.)
Erste Zwischenergebnisse einer von 3-4 Vorschlägegruppen (GWÖ + GWO (GemeinWohl-Ökonomie Felber +Gemeinwohlorientierte Wirtschafts-Ordnung www.NextScientistsForFuture.de ):
Präambel bis Art.5
Präambel
Durch diese neue Verfassung wird die Entscheidungshoheit erstmals auf diesem Planeten tatsächlich und faktisch in die Hände der Bevölkerung bzw. Wähler*innen gegeben und GEMEINWOHL-orientiertes Handeln in allen Gesellschafts-Teilen bzw. -Sparten die Regel.
Der Staat garantiert ab sofort "Argumentefreiheit", eine ECHTE „Freie Argumente-Kultur (FrAK)“ für jedes sachliche Argument, also eine neue echte Debattenkultur. Ab jetzt geht es nach den besten Argumenten für das Gemeinwohl aller, bei Offenheit für wechselseitige sachliche Kritik bzw. „Einander-Falsifizieren“.
Erwogen werden ca. 6 zusätzliche demokratisierende Elemente, z.B. ein gemeinWOHL-orientiertes Wahlrecht, die „WOHL-Fühl-Stimme“ als "Dauer-Volksentscheid", womit die Menschen an Bundeswahlleiter bzw. Landeswahlleiter übermitteln können, wie sich ihr Wohlfühlen verbessert oder verschlechtert. Statistisches Bundesamt bzw. Landesämter würden dann alle Belohnungen für ALLE gesellschaftlichen Sparten (Politiker, Journalisten, Wissenschaftler, Polizisten, Richter, (Staats-)Anwälte (aller Geschlechter), Gesundheits-, Nahrungs-, Wasser-, Pflege-, Sozial-, Bau- und Warenhersteller-Sparten, usw.) anhand der WOHLfühlstimmen-Entwicklungen der jeweiligen Kunden, Mitarbeiter und Anwohner berechnen.
Art. 1 Das Mehren von WOHLfühlen, Gesundheit, Langlebigkeit und WOHLstand der Bevölkerung ist oberstes Wirtschafts- und Gesellschaftsziel
(1) WOHLfühlen, Gesundheit, Langlebigkeit und WOHLstand müssen, wo immer möglich, gemessen werden und zur Lenkung aller Gesellschaftsteile hin zum GUTES-TUN eingesetzt werden. Diesbezügliche Informationen und alle anderen dürfen und werden zukünftig ausschließlich zur Steigerung des GemeinWOHLs der Bevölkerung verwendet werden, für nichts anderes.
(2) Nur durch besonnenes Schützen, Pflegen und Bewahren der Natur lässt sich WOHLfühlen, Gesundheit und Langlebigkeit der Menschen steigern, also wird auf die in Absatz (1) genannte Weise für die Natur ausreichend gesorgt werden durch alle Wirtschafts- und Gesellschaftsteile.
Art. 2 - Schutz des Gemeinwohls
(1) Bei allen ökonomischen Aktivitäten hat das Schutzbedürfnis der Bevölkerung, ihres WOHLfühlens, ihrer Gesundheit, Langlebigkeit und ihres WOHLstandes einen absoluten Vorrang. Wer diesbezügliche Schäden verursacht, wird für sein Handeln durch Reduktion der zukünftigen "VERDIENSTZUSCHÜSSE" sanktioniert, sodass danach dem Gemeinwohl bestmöglich gedient werden muss und wird.
(2) Wer Schäden an den Kunden, Mitarbeitern und Anwohnern verursacht, wird für sein Handeln durch Reduktion der zukünftigen Verdienstzuschüsse zur Verantwortung gezogen. Zur Maßgabe des Gemeinwohls werden die Gemeinwohl-Systematik der Gemeinwohl-orientierten Wirtschafts-Ordnung nach den www.NextScientistsForFuture.de GWO und die GWÖ-Gemeinwohl-Matrix der Gemeinwohlökonomie nach Christian Felber verwendet.
Art. 3 - Definition des Gemeinwohls
(1) Orientierung am Gemeinwohl bedeutet, die Gestaltung eines Gemeinwesens darauf auszurichten, dass es Gesundheit, Langlebigkeit und WOHL-Fühlen der Bevölkerung verbessert. Und dass das gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Handeln innerhalb des Gemeinwesens und nach außen hin durch dieses Ziel bestimmt wird.
(2) Bei genehmigungspflichtigen Aktivitäten steht das Gemeinwohl grundsätzlich im Vorrang bei der Frage, ob eine Genehmigung erteilt werden kann. Bei Schädigungen des Gemeinwohls gilt das Verursacherprinzip, die diesbezüglichen Verdienstzuschüsse werden verkleinert.
Art. 4 - Recht auf Bildung
(1) Die Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche gehören zur staatlichen Fürsorgepflicht. Alle Bundesländer müssen die Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit für schulische wie außerschulische, freiwillige Angebote gewährleisten. Jeder Bundesbürger hat das Recht der freien Wahl seiner Bildungsgestaltung. Private Bildungsangebote sind staatlichen gleichzustellen. Das natürliche Sorge- und Erziehungsrecht der Eltern bleibt davon unberührt. Elterliche o.ä. Bindung ist Bedingung für Bildung. Die Exekutive garantiert diese Rechte.
(2) Zu den Bildungszielen gehört neben den Vorgaben durch Art. 28 und 29 der UN-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 das Einüben von demokratischer, toleranter, gewaltfreier und verantwortlicher Mitwirkung im Geiste des Gesellschaftsvertrags. Schon Kinder und Jugendliche sollen lernen, Wissen zu erwerben, lernen zusammenzuleben, lernen zu handeln und lernen zu sein (vgl. Delors, UNESCO 1997: “Learning: The Treasure Within”). Dafür sollen der nötige Freiraum und Angebote bereitstehen, sich mit lebensgestaltenden, religiösen und ethischen Fragen und mit Inhalten des Sports und der Kunst potenzialentfaltend auseinanderzusetzen. Die Fähigkeit zum freien und selbstständigen Denken und zur umfassenden Entwicklung des kreativen Potentials soll im Vordergrund der Bildungsvermittlung stehen. Dabei kommt es darauf an, das natürliche, situative Lernen mit Bezug auf praktische Lebens- und Arbeitszusammenhänge umzusetzen. Nachhaltigkeit und Umweltbewusstsein sind besonders zu fördern. Und da ein so umfassend entwickelter Mensch bei allen Arbeitgebern sehr gefragt ist und höchste Gehälter erhält, können wir alle pädagogisch für einen Absolventen zuständigen Personen belohnen gemäß der gezahlten Steuern, Abgaben usw. der jungen Menschen ab dem Berufseintritt. Die dafür notwendigen hochkomplizierten Berechnungen (Jedes Kind hat viele Lehrer, jeder Lehrer viele Schüler) werden durch Top-Experten unterstützt.
Art. 5 - Wissenschaft, Forschung und Lehre
Die Wissenschaft, Forschung und Lehre unterliegen den ethischen Maßstäben der Gesellschaft und sind verpflichtet, dem Gemeinwohl zu dienen. Der Bund und die Länder müssen die – u.a. wirtschaftliche – Unabhängigkeit von Wissenschaft, Forschung und Lehre gewährleisten. Damit das alles sicher gewährleistet wird, werden die Forschungsergebnisse der einzelnen Wissenschaftler in der Region angewandt, und nur so weit, wie dies Gesundheit, Langlebigkeit, Wohlfühlen und Wohlstand verbessert, werden Verdienstzuschüsse ausgeschüttet. Die Karriere jedes schädlichen Wissenschaftlers wird so zuverlässig beendet.
GemeinWohlLobby FrAK-Verfassung Präambel bis Art.5
GemeinWohlLobby FrAK-Verfassung Präambel bis Art.5
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