Fast fertige Satzung FrAK-Partei

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Dylan
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Fast fertige Satzung FrAK-Partei

Beitrag von Dylan »

Satzung FrAK-Partei FreieArgumenteKultur-Partei
(Muß nur sorgfältig gelesen und feinkorrigiert werden, und fertig)

Bekanntgabe gegenüber dem Bundeswahlleiter


von
1. Satzung
2. Programm
3. Gründungsprotokoll

Echte Basisdemokratie, erstmals weltweit. Machtbegrenzungs-Kette und Demokratisierungs-Kette aus 5 Kettengliedern, z.B. 1. Kettenglied: Alle Experten für Reformen weltweit werden grundsätzlich hinzugezogen für das Volksentscheid-Wahlprogramm auf der Homepage und fürs Reformieren in den Ministerien, - persönlich, per Referat oder Stuhlwechsel-Technik. Und einzig die Wähler*innen dürfen nach der Wahl konsensieren, welches ihr Lieblings-Vorschlag ist. Dies ist die Super-Partei mit den Super-Experten mit den Super-Reformen.

Bundeszentrale
50 Köln

0221 96
Wissen@gmx.de

Satzung der FrAK-Partei
Präambel
Die FrAK-Partei ist eine demokratische Partei,
• die sich für Bildung, Wohlfühlen und Gesundheit der Menschen im weitesten Sinne einsetzt
• die wirtschaftliches Handeln zur Mehrung des Wohlfühlens und der Gesundheit der Menschen fördert durch Gemeinwohlorientierte Wirtschafts- und Gesellschafts-Formen
• die dem Willen des Volkes durch Einsatz von Mini-Volksentscheiden (Repräsentativen Wählerstichproben) zur Aufstellung
aller Spitzenkandidaten und durch große Volksentscheide Geltung verschafft
• die die Souveränität anderer Staaten achtet
• die ähnliche Parteien in anderen Ländern fördern wird
• die Nichtwähler wieder mit einbeziehen möchte.

§ 1 Name der Partei
Die Partei führt den Namen:
FrAK-Partei FreieArgumenteKultur-Partei

§ 2 Rechtsform, Sitz, Tätigkeitsgebiet
1. Die Partei ist eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes.
2. Sitz der Partei ist in
3. Tätigkeitsgebiet der Partei ist das gesamte Bundesgebiet.
§ 3 Ziel der Partei
Ziel der Partei ist es, für den Bereich des Bundes, der Länder und Kommunen, auf die politische
Willensbildung Einfluss zu nehmen und an der Vertretung und Wahrnehmung der Interessen der
Bürger im Deutschen Bundestag und in den Bundesländern mitzuwirken.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, seinen/ihren Wohnsitz in
Deutschland hat und Programm und Satzung der FrAK-Partei zustimmt.
2. Mitglied kann werden, wer das ordnungsgemäß ausgefüllte Aufnahmeformular mit
rechtsgültiger Unterschrift versieht und an den Bundesvorstand nach Köln schickt.
3. Der Bundesvorstand überprüft die Beitrittserklärung und entscheidet über die Aufnahme.
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Aufnahmebestätigung wird mitgeteilt.
4. Die Mitgliedschaft endet bei Austritt, wenn das Mitglied ausgeschlossen wurde, oder mit dem Tod.
5. Nicht Mitglied werden kann, wer gleichzeitig Mitglied in einer anderen Partei ist. Ausnahmen
werden auf Antrag im Einzelfall durch den Bundesvorstand geprüft und entschieden
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der Förderung der Parteizwecke und an der politischen
Arbeit der Partei aktiv zu beteiligen. Insbesondere haben alle Mitglieder Rede- und
Antragsrecht.
2. Alle Mitglieder der Partei und alle Vertreter in den Parteiorganen haben gleiches Stimmrecht.
4. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung einzuhalten und alle Handlungen zu
unterlassen, die das Ansehen der Partei schädigen.
5. Jedes Mitglied ist berechtigt, Urabstimmungen einzuleiten. Dazu bedarf es eines
Antragtextes, der Anschrift von zwei Vertrauensleuten und des Kreisverbandes sowie die
Unterschrift von 5% der Mitglieder, wobei die Zahl der Mitglieder am 31.12. des
Vorjahres maßgeblich ist.
§ 6 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
1. Zulässige Ordnungsmaßnahmen sind
• die Rüge
• der Ausschluss aus der Partei
2. Bei parteischädigendem Handeln mit minderem Schaden kann eine Rüge ausgesprochen
werden, desgleichen bei ehrlosem Handeln oder bei groben Verstößen gegen die
Grundsätze der Partei. Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied nur, wenn es vorsätzlich
gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt
und der Partei damit schweren Schaden zufügt.
3. Ein Parteiordnungsverfahren wird aus gegebenem Anlass oder auf Antrag der einfachen
Mehrheit der Mitglieder einer Gliederung von deren Schiedsgericht durchgeführt. Das
Schiedsgericht muss den Betroffenen anhören und seine Entscheidung schriftlich begründen.
Bei Widerspruch des Betroffenen wird das nächst höhere Schiedsgericht zur endgültigen
Entscheidung angerufen.
4. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der
ausführende Vorstand der Partei ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur
endgültigen Entscheidung über das Verfahren ausschließen.
5. Mitglieder, die den Versuch unternehmen, die Partei, die Satzung oder den Grundsatz zu
unterwandern, zum Zwecke der Zusammenführung mit einer anderen Partei oder zum
eigenen persönlichem Vorteil, werden umgehend und mit sofortiger Wirkung aus der Partei
ausgeschlossen. Die Partei behält sich rechtliche Schritte gegen diese Person vor.
§ 7 Gliederung
1. Die Partei gliedert sich in Landesverbände. Die Landesverbände können nach ihren örtlichen
Bedürfnissen Untergliederungen schaffen. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines
Landes gibt es nur einen Landesverband. Ein Landesverband darf nicht Gliederungen anderer
Landesverbände an sich ziehen.
2. Werden einem Lande im staatsrechtlichen Sinne Teile eines anderen Landes oder bis dahin
bestehenden Landes angegliedert, so gehen die in dem bisher bestehenden Lande
vorhanden Gliederungen der Partei in dem Landesverband des vergrößerten Landes auf. Der
aufnehmende Landesverband hat innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme einen
Parteitag nach den Regeln seiner Satzung einzuberufen, auf dem die Organe des
Landesverbandes entsprechend dieser Satzung neu gewählt werden. Dieser Parteitag muss
spätestens einen Monat nach seiner Einberufung zusammentreten. Unterbleibt dies, so hat
der Bundesvorstand das Recht der Einberufung.
3. Wird aus zwei oder mehreren Ländern ein neues Land im staatsrechtlichen Sinne gebildet
und schließen sich die Gliederungen der Partei nicht von selbst innerhalb von vier Monaten zu
einem neuen Landesverband zusammen, so entscheidet der Bundesvorstand im Benehmen
mit den bisherigen Landesverbänden über Form und Art des Zusammenschlusses, es sei
denn, der Zusammenschluss ist inzwischen erfolgt.
§ 8 Organe
Organe der Bundespartei und ihrer Untergliederungen im Sinne des Parteiengesetzes sind dem Rang
nach
• auf Bundesebene der Parteitag und der Bundesvorstand
• auf Landesebene die Hauptversammlung und der Landesvorstand
• In den weiteren Untergliederungen die Mitgliederversammlung und der entsprechende
Vorstand.
§ 9 Parteitag, Hauptversammlung und Mitgliederversammlung
Der Parteitag tritt in Köln in Form einer Mitgliederversammlung zusammen. Versammlungen
der Partei und ihrer Untergliederungen treten in den jeweiligen Bereichen zusammen.
1. Der Parteitag ist das höchste beschlussfähige Organ der Partei.
2. Der Parteitag findet mindestens alle zwei Jahre statt.
3. Jeder ordentliche Parteitag wird vom Bundesvorstand unter Einhaltung einer Frist von 60
Tagen im Internet oder per Post angekündigt. Zusätzlich werden alle Parteimitglieder direkt
per Email über diesen Termin, die Tagesordnung und die vorliegen Anträge informiert. Für
außerordentliche Parteitage kann die Frist auf 21 Tage verkürzt werden. Bei Anwesenheit aller Mitglieder
ist keinerlei Frist erforderlich.
Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, leitet die Konferenz und das Forum.
4. Der Parteitag hat folgende Aufgaben:
• Verfassen einer Geschäftsordnung,
• Entgegennahme und Erörterung der vorgelegten Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte,
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl des Vorstandes
• Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht gleichzeitig im Vorstand sein dürfen,
• Wahl der Mitglieder der Schiedsgerichte (s. § 17)
• Beschlussfassung und Entscheidung über Anträge
• Beschlussfassung von Parteiprogramm, Satzung und Finanzordnung,
• Beschlussfassung über die Verschmelzung mit anderen Parteien
• Empfehlungen für Wahlen und Urabstimmungen verfassen.
5. Anträge für den Parteitag können jederzeit von den Mitglieder per Email oder
Post an den Vorstand gesendet werden. Bis zum Parteitag werden alle Anträge vom
Vorstand dokumentiert.
6. Die Teilnehmer eines Parteitages, die Anträge, der Ablauf, sowie die Beschlüsse werden
drei Jahre aufbewahrt und sind jedem Mitglied zur Einsicht zugänglich.
7. Die vorgenannten Bestimmungen über den Parteitag gelten entsprechend auch für die
Haupt- und Mitgliederversammlungen der Untergliederungen.
§ 10 Wahlen und Abstimmungen
1. Die Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt, in offener Abstimmung dort, wo zulässig.
2. Vorstandwahlen aller Gliederungen:
Die Vorstandsmitglieder werden getrennt und einzeln gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen
erhält.
Jedes Mitglied kann kandidieren. Um die Kandidatenzahl zu begrenzen, darf in einer Vorabstimmung
jedes Mitglied für jedes Amt eine Person auswählen und unterstützen. Die maximal 10 Kandidaten für
eine spezielle Funktion, die die jeweils höchste Zahl von Unterstützerpunkten erhalten haben, werden
für die Wahl nominiert.
3. Kontrolle von Funktionsträgern
Wird das Verhalten einzelner Funktionsträger kritisiert, können 5% der Mitglieder eine Abstimmung
über die Missbilligung verlangen.
Sind bei der Abstimmung mehr als 30% der Parteimitglieder für die Missbilligung, hat der
Funktionsträger die Pflicht, soweit möglich, eine Korrektur durchzuführen. Sind mehr als 50% der
Wahlberechtigten für die Missbilligung, ist der Funktionsträger abgewählt. Es ist dann sofort eine
Neuwahl durchzuführen. Bis dahin übernehmen die verbleibenden Funktionsträger seine Aufgaben.
§ 11 Wahl der Mandatsträger
Für die Wahlen der Mandatsträger finden die Bestimmungen des § 10 Anwendung. Für die
Mandate können nur Mitglieder kandidieren.
Zuständig für die ordnungsgemäße Aufstellung der Mandatsträger, der Einreichung der
Wahlvorschläge für Wahlen zu Volksvertretungen und den Wahlkampf ist der Vorstand der jeweils
kleinstmöglichen Gliederung, ersatzweise der Vorstand der übergeordneten Gliederung.
Ziel der Partei ist es, an allen Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden teilzunehmen.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand leitet die Partei und führt die Beschlüsse der Mitglieder aus. Er gibt sich eine
Geschäftsordnung. Hauptaktivität der Vorstände ist das Organisieren der permanenten
Abstimmung zur Willensbildung der Partei. Weiterhin verantwortet er die
Öffentlichkeitsarbeit von Partei oder Gliederung. Er führt die Mitgliederdatei und unterhält
Archive. Er organisiert die Versammlungen. Über alle Vorgänge legt er Rechenschaft ab.
2. Der Bundesvorstand setzt sich zusammen aus Vorsitzendem, einem Vertreter, einem
Schriftführer und einem Schatzmeister. Die Vorstände der Untergliederungen bestehen
entsprechend aus Vorsitzendem, einem Vertreter, einem Schriftführer und einem
Kassenwart. Eine Ämterhäufung ist nach dieser Satzung möglich.
3. Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt.
§ 13 Willensbildung
1. Eine umfassende Information per Post und Internet über anstehende Wahlen und
Abstimmungen erlaubt für Beschlussfassungen die einfache Stimmenmehrheit.
Während der Durchführung einer Abstimmung darf niemand Zwischenergebnisse
erfahren.
2. Bei den unter § 5 genannten Urabstimmungen muss eine Mindestbeteiligung von 30% der
berechtigten Mitglieder erzielt werden. Wird festgestellt, dass diese Mindestbeteiligung
nicht erreicht wurde, ist eine neue Urabstimmung durchzuführen. Ist auch nach der
zweiten Urabstimmung keine Mindestbeteiligung erzielt worden, wird die Urabstimmung
ohne Ermittlung des Stimmverhaltens dem Parteitag oder der Hauptversammlung zur
endgültigen Entscheidung überlassen.
§ 14 Schiedsgericht
Das Bundesschiedsgericht und die Schiedsgerichte der Untergliederungen bestehen aus drei
Personen, die keinem Vorstand angehören dürfen, die in keinem Dienstverhältnis zur Partei stehen
und keine Einkünfte von der Partei beziehen. Mindestens ein Mitglied eines Schiedsgerichtes sollte
über juristische Kenntnisse verfügen. Sie werden zusammen mit zwei Nachrückern für vier Jahre
gewählt. Auch Nichtmitglieder können in Schiedsgerichte gewählt werden. Die Wahlen werden gemäß
§ 9.5 vom Parteitag durchgeführt.
Für die Tätigkeit des Schiedsgerichtes ist eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen, die den
Beteiligten rechtliches Gehör, ein gerechtes Verfahren und die Ablehnung eines Mitglieds des
Schiedsgerichtes wegen Befangenheit gewährleistet.
1. Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten in der Partei oder einer Untergliederung
mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung dieser Satzung
und nachgeordneter Ordnungen und zur Entscheidung über Wahlanfechtungen sind durch
den Parteitag und durch die Parteitage der Landesverbände Schiedskommissionen zu bilden.
Für weitere Untergliederungen können Schlichtungskommissionen gebildet werden, die auch
für mehrere Untergliederungen entscheiden.
2. Schiedskommissionen werden nur auf Antrag tätig, über die Eröffnung von Schiedsverfahren
entscheiden die Schiedskommissionen.
3. Die Bundesschiedskommission schlichtet und entscheidet erst- und letztinstanzlich Streitfälle
zwischen Landesverbänden sowie zwischen Bundesorganen der Partei sowie einzelnen
Mitgliedern und Untergliederungen. Sie entscheidet erst- und letztinstanzlich über
Widersprüche gegen die Auflösung von Untergliederungen und Zusammenschlüssen. Sie ist
Berufungsinstanz gegen Entscheidungen von Landesschiedskommissionen.
4. Landesschiedskommissionen schlichten und entscheiden Streitfälle, soweit nicht die
Bundesschiedskommission oder eine Schlichtungskommission zuständig ist oder wenn die
Schlichtung einer Untergliederung gescheitert ist. Sie entscheiden erstinstanzlich über
Widersprüche gegen die Ablehnung von Mitgliedschaften und über Ausschlüsse aus der
Partei.
5. Schiedskommissionen können im Ergebnis eines ordentlichen Schiedsverfahren
a) Maßnahmen anordnen, die der Wiederherstellung der satzungsmäßigen Ordnung in
der Partei dienen,
b) Mitglieder nach § 6 Abs. 1 aus der Partei ausschließen.
§ 15 Maßnahmen gegen Gebietsverbände
Ordnungsmaßnahmen des Bundesvorstandes gegen Gebietsverbände, wie auch der Vorstände
übergeordneter Gebietsverbände gegen ihre jeweiligen Untergliederungen, können erfolgen, wenn
• Untergliederungen oder deren Organe gegen Satzungsbestimmungen oder Parteigrundsätze
in grober Weise verstoßen.
• Untergliederungen oder deren Organe Beschlüsse übergeordneter Gliederungen nicht
ausführen.
Die Ordnungsmaßnahme eines übergeordneten Gebietsverbandes oder des Bundesvorstandes
bedarf für diese Ordnungsmaßnahmen der Bestätigung durch ein höheres Organ. Im Falle des
Bundesvorstandes ist das übergeordnete Organ die nächste Mitgliederversammlung der
Bundespartei, bei der dieser Tagesordnungspunkt
fristgerecht angekündigt wurde. Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung durch
das höhere Organ verweigert wird.
Die Maßnahmen sind:
a) Die Verwarnung, unter Umständen verbunden mit der Anordnung,
innerhalb einer bestimmten Frist eine angeordnete Maßnahme durchzuführen
oder zu unterlassen
b) die Auflösung oder den Ausschluss von Gebietsverbänden
c) Die Enthebung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder, unter
Umständen verbunden mit der kommissarischen Betreuung eines oder
Mehrerer Mitglieder der Untergliederung mit den Aufgaben der Enthobenen
bis zur baldigen Neuwahl.
d) Gegen die Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 kann das zuständige
Landes- oder das Bundes-Schiedsgericht angerufen werden. Die
Entscheidung des jeweiligen Schiedsgerichtes ist endgültig.
§ 16 Finanzen
1. Der Schatzmeister der Gesamtpartei führt eine ordnungsgemäße Buchführung. Rechnungsjahr ist
das Kalenderjahr. Vierteljährlich wird eine Quartalsübersicht für alle Mitglieder veröffentlich.
Der Schatzmeister sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichtes gemäß
Parteiengesetz beim Präsident des Deutschen Bundestages bis zum 30. September eines jeden
Jahres. Zu diesem Zweck legen die Untergliederungen spätestens zum 30. Juni jeden Jahres die
Abrechnungen vor.
2. Untergliederungen führen eine eigene Buchhaltung. Der Bundesschatzmeister oder sein
Beauftragter ist jederzeit berechtigt, die Übereinstimmung von Buchhaltung und Kassenbestand
der Untergliederungen zu überprüfen.
3. Die Finanzmittel der Partei setzen sich aus Spenden und der staatlichen Parteifinanzierung zusammen. Sie werden ausschließlich vom Bundesverband entgegengenommen und den Untergliederungen nach Bedarf und Verfügbarkeit auf Antrag zugeteilt.
4. Der Bundesschatzmeister erstellt im Auftrag des Parteitages mit dessen Vorgaben einen
Haushaltsplan. Er gibt den Untergliederungen Hinweise über die Verwendung und Verbuchung
der Mittel. Der Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters ist Bestandteil des Berichtes des
Bundesvorstandes.
Die Buchhaltungsunterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren.
§ 17 Auflösung der Partei oder Untergliederungen
Über die Auflösung der Partei entscheiden die Mitglieder. Hierzu ist eine Urabstimmung erforderlich.
Die Mitglieder werden schriftlich aufgefordert, Ihre Stimme mit ja oder nein zu einer Auflösung der
Partei wiederum schriftlich an den Bundesvorstand zu schicken. Es ist eine Postlaufzeit von 4 Wochen
zu berücksichtigen, bis die Stimmen der Mitglieder beim Bundesvorstand eingegangen sein müssen.
Die Anzahl des Rücklaufes der abgegebenen Stimmen ist bindend. Die einfache Mehrheit entscheidet
über die Auflösung der Partei. Eine Auflösung der Partei kann nur auf Antrag einzelner Mitglieder oder
Untergliederungen beim Bundesvorstand beantragt werden.
Beschlüsse über die Auflösung der Partei oder die Verschmelzung mit einer anderen Partei bedürfen
einer Urabstimmung.
Vor einer Auflösung wird durch eine bestmögliche Befragung aller Mitglieder entschieden, an welche
beim Bundeswahlleiter registrierte Partei ähnlicher Zielsetzung Rechte und Vermögen fallen.
§ 18 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit dem Beschluss des Parteitages am 9.10.2010 in Kraft. Ergänzungen oder
Änderungen müssen nach den Regeln des § 13 beschlossen werden. Treten im Zusammenhang mit
der Parteiarbeit nicht durch die Satzung geregelte Vorgänge auf, ist bis zu einer Anpassung der
Satzung im Sinne der Satzung zu verfahren.
Befinden sich Bestimmungen dieser Satzung nicht in Übereinstimmung mit dem Parteiengesetz oder
den Wahlgesetzen, so gelten die Bestimmungen des Parteiengesetzes und der Wahlgesetze von
Bund und Ländern.

FrAK-Partei

Parteiprogramm

Grundsätze:
Die Aufstellung aller Spitzenkandidaten erfolgt über Vorwahlen-Mini-Volksentscheide. Umstrittene Einzelfragen werden von großen Volksentscheiden entschieden.

Alle Aspekte Europas werden daraufhin untersucht, ob Fehl-Anreize oder bedenkliche Rahmenbedingungen unerkannt und unbewußt schädliche Folgen verursachen und somit die Ursache für alle Mißstände bis hin zur Klimakatastrophe sind.
Dann beginnt das öffentliche Diskutieren und Ringen um die bestmögliche Setzung von Anreizen und Rahmenbedingungen für Europa und weltweit. Erst danach werden die Reformen umgesetzt.


Gründungsprotokoll, 9.10.2010, Köln
Gründungsversammlung für eine neue der frei gebildeten Personenvereinigungen, die sich auf der Basis des privaten Rechts nach den vereinsrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gründen (nichtrechtsfähiger Verein)

Es wurde offen abgestimmt, da sich auf Befragen kein Widerspruch erhob.

Durch offene Abstimmung (einfache Stimmenmehrheit) kam es zu einem Gründungsvertrag mit dem Willen der Beteiligten, eine Partei zu gründen.

Von den anwesenden Personen wurde zunächst die Gründung der Partei beschlossen, im Anschluss hieran das Programm und die Satzung der Partei.
Schließlich wurden durch geheime Wahl Parteivorstand und Landesvorstände gewählt.

Dann wurde die Gründungsveranstaltung abgeschlossen.





Parteiordnungsverfahren
Ein Parteiordnungsverfahren ist ein Schiedsgerichtsverfahren in Parteien, bei dem Parteistrafen bis hin zum Parteiausschluss verhängt werden können.

Grundlage
Das Parteiordnungsverfahren ist in der Satzung der jeweiligen Partei geregelt. Meist verfügen Parteien darüber hinaus über eine Schiedsordnung (in Deutschland Pflicht), in der Details geregelt sind.

In Deutschland sind die Parteien gemäß § 10 Parteiengesetz verpflichtet, in ihrer Satzung

die zulässigen Ordnungsmaßnahmen (Parteistrafen)

die Gründe für Ordnungsmaßnahmen und

die zuständigen Organe (Parteischiedsgerichte) für die Festlegung von Ordnungsmaßnahmen

zu regeln. [1]

Parteistrafen
Als Parteistrafen werden vielfach vorgesehen:

die Erteilung einer Rüge,

die zeitweilige Aberkennung des Rechts zur Bekleidung von Parteiämtern und Funktionen

das zeitweilige Ruhen von Rechten aus der Mitgliedschaft

der Parteiausschluss.

Gründe für Ordnungsmaßnahmen
Gründe, die zu Ordnungsmaßnahmen berechtigen können z.B. sein

Verstöße gegen die Satzung, Finanzordnung oder andere Regelwerke der Partei

Verstöße gegen die Ordnung der Partei

Verletzung der Grundsätze der Partei

Sofern die Parteistrafe im Parteiausschluss liegt, bedarf es schärferer Anforderungen, die in § 10 Abs. 4 Parteiengesetz niedergelegt sind. Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze der Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

Parteischädigend verhält sich z.B. wer der CDU angehört und

zugleich einer anderen politischen Partei angehört,

in Versammlungen politischer Gegner, in deren Rundfunk- oder Fernsehsendungen sowie Presseorganen gegen die grundsätzliche Politik der Union Stellung nimmt,

bei der Wahl einer Vertretungskörperschaft als Bewerber gegen die Christlich-Demokratische Union auftritt,

als Kandidat der Christlich-Demokratischen-Union in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der christlich-demokratischen Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet,

vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner weitergibt,

Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut.

Parteischiedsgerichte
In Deutschland sind Parteien gemäß § 14 Parteiengesetz verpflichtet, Parteischiedsgerichte einzurichten. Die Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig Parteivorstandsmitglieder (auf der gleichen Ebene) sein und dürfen höchsten auf 4 Jahre gewählt werden.[2]

In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann die Satzung vorsehen, dass der Parteivorstand als erste Instanz Parteistrafen verhängt.

Rechtsweg
In Deutschland ist durch die Partei eine Revisionsinstanz gegen die Entscheidung des zuständigen Schiedsgerichtes zu gewährleisten. Dies erfolgt typischerweise über das Schiedsgericht der übergeordneten regionalen Parteiorganisation.

Gegen Entscheidungen der Parteischiedsgerichte steht den Mitgliedern die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Klage zu (§ 1059 ZPO).

Parteistrafen zur Disziplinierung von Abgeordneten
Der Verstoß gegen Grundsätze der Partei ist vielfach Grund für Parteistrafen. Hieraus kann sich ein Konflikt mit dem Prinzip des Freien Mandat des Abgeordneten ergeben, wenn er fürchten muss, für sein Abstimmungsverhalten im Parlament, dass Beschlüssen von Parteigremien widerspricht, über Parteistrafen zur Rechenschaft gezogen wird. So definiert z.B. die Schiedsordnung der SPD, „Gegen die Grundsätze der SPD verstößt insbesondere,… wer beharrlich Beschlüssen des Parteitages oder der Parteiorganisation zuwider handelt.“[3].

Öffentliche Aufmerksamkeit erregten die Parteiordnungsverfahren gegen Carmen Everts, Silke Tesch und Jürgen Walter, die sich nach der Landtagswahl in Hessen 2008 gemäß der Wahlversprechen der SPD aber entgegen den Parteitagsbeschlüssen nach der Wahl weigerten, eine Regierungsbildung unter Unterstützung der Partei Die Linke im Parlament mitzutragen . Die Revisionsverfahren, mit denen sie sich gegen die verhängten Parteistrafen wenden, sind nicht abgeschlossen.

Literatur
Büdding, Meike: Parteischiedsgerichtsbarkeit auf Bundes- und Landesparteiebene unter besonderer Berücksichtigung der Jahre 1990 – 2000. Diss. Bocholt 2003

Hasenritter, Karl-Heinrich: Parteiordnungsverfahren. Heidelberg 1981. ISBN 3-76853781-1.

Henke, Wilhelm: Das Recht der politischen Parteien. Göttingen 1964/1972

Kerssenbrock, Trutz Graf: Der Rechtsschutz des Parteimitglieds vor Parteigerichten.

Kressel, Dietrich: Parteigerichtsbarkeit und Staatsgerichtsbarkeit. Berlin 1998

Einzelnachweise
↑ § 10 Parteiengesetz

↑ § 14 Parteiengesetz

↑ § 34 Organisationsstatut der SPD

↑ ZGB
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